mengenabhängigen Lizenzgebühren gemäß der Entgeltordnung für Pelletproduzenten
einer Zertifizierungspauschale für jeden Produktionsstandort
Kosten für die Inspektion, die direkt mit der beauftragten Inspektionsstelle abgerechnet werden
und Laborkosten für die jährliche zusätzliche Probenahme bei jedem Pelletwerk
Pellets, die an Kraftwerke oder als Einstreu für Tiere verkauft werden, sind von der Lizenzgebühr ausgenommen. Die nicht berücksichtigte Menge bedarf der Zustimmung des DEPI.
Hinweise: Die Gebühren für das erste Jahr der Zertifizierung beruhen auf der vom zertifizierten Produzenten geschätzten Produktionsmenge. In den Folgejahren wird die geschätzte Jahresproduktion mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Gebührensatz in Rechnung gestellt, abzüglich oder zuzüglich eines Ausgleichsbetrags für das Vorjahr. Der Ausgleichsbetrag ergibt sich aus dem Unterschied von geschätzter und tatsächlicher Produktion und dem in dem betreffenden Jahr gültigen Gebührensatz.
Die lizenzpflichtige Tonnage umfasst lose Ware und Sackware, unabhängig ob diese an Endkunden oder Händler verkauft wird. Pellets, die für KWK-Anlagen oder als Einstreu produziert werden und auf den Lieferdokumenten nicht als ENplus-Ware deklariert sind, sind von der Lizenzgebühr ausgenommen. Dies gilt auch für Pellets, die im Eigenbedarf (auch von Tochterunternehmen) verbraucht werden.
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