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Anmeldung zur Zertifizierung ENplus
Nur mit einer ENplus-Zertifizierung ist der Handel berechtigt, Pellets in loser Form mit dem ENplus-Zeichen zu deklarieren. Für eine erfolgreiche Antragstellung sind dem DEPI folgende Dokumente zu übermitteln:
Im Datenblatt Zertifikatnehmer Handel Anhang VII B (Anl. 3) sollen nur Fahrzeuge angegeben werden, die Teilladungen bei der Endkundenanlieferung durchführen. Alle Fahrzeuge, auch von Speditionen, die für die Endkundenauslieferung eingesetzt werden, müssen mit den einzelnen Fahrzeugdaten im Datenblatt Anhang VII B des Antrags dokumentiert und angegeben werden. Speditionsfahrzeuge werden wie eigene Fahrzeuge im System gewertet. Gleiches gilt für alle Lager, auch bei Fremdfirmen, die Pellets lagern. Sowohl die eigenen wie auch die externen müssen im Datenblatt Anhang VII B mit Foto angegeben werden. Einzelheiten zum Ablauf der Zertifizierung finden Sie unter Systembeschreibung.
Nach positiver Bewertung der Unterlagen zur Antragsstellung und Begleichung der Jahresrechnung übergibt das DEPI dem Antragsteller ein ENplus-Zertifikat mit der zugeordneten Identifikationsnummer. Der Zertifikatteilnehmer ist unter Voraussetzung der Einhaltung der im ENplus-Handbuch gestellten Anforderungen sowie der Begleichung des jährlich anfallenden Nutzungsentgelts berechtigt, das Zeichen ENplus für die Laufzeit von einem Jahr zu nutzen.
Nur wenn sowohl Produzent als auch Händler zertifiziert sind, kann mit ENplus geworben werden. Mit der Nutzung sind auch die Zeichennutzungsrechte verbunden, die ermöglichen, die Marke ENplus öffentlichkeitswirksam einzusetzen. Hierzu ist Näheres im Zertifizierungsvertrag und im Handbuch ENplus geregelt. Wichtig: Das ENplus-Zeichen darf vom Händler nur in Verbindung mit der eigenen Identifikationsnummer genutzt werden. Weitere Informationen zur Nutzung von ENplus finden Sie hier.
Gegen die Entscheidung des ENplus Systemträgers Deutsches Pelletinstitut (DEPI) kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Das Widerspruchsverfahren führt der Widerspruchausschuss und entscheidet nach individueller Überprüfung, ob der Widerspruch zugelassen wird.
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